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   OLG Karlsruhe, 27.07.2023 - 19 U 83/22   

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https://dejure.org/2023,18745
OLG Karlsruhe, 27.07.2023 - 19 U 83/22 (https://dejure.org/2023,18745)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2023 - 19 U 83/22 (https://dejure.org/2023,18745)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. Juli 2023 - 19 U 83/22 (https://dejure.org/2023,18745)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW

    § 362 BGB
    Beweislast

  • JurPC

    Zur Frage, welche Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr einzuhalten sind

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 185 Abs 2 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 242 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB
    Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit dem Versand geschäftlicher E-Mails

  • RA Kotz

    Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails

  • Betriebs-Berater

    Zur Frage, welche Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr einzuhalten sind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Sicherheitsvorkehrungen bei Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr; Fehlende gesetzliche Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen bei Versendung geschäftlicher E-Mails; Erlöschen einer Forderung bei Zahlung auf das Konto eines Dritten nach Manipulation bei Versand von ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Welche Sicherheitsvorkehrungen sind beim E-Mail-Versand zu treffen?

Kurzfassungen/Presse (10)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unzureichende Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit dem Versand geschäftlicher E-Mails können Schadensersatzansprüche auslösen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Welche Sicherheitsvorkehrungen sind beim E-Mail-Versand im geschäftlichen Verkehr einzuhalten?

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Welche Sicherheitsvorkehrungen sind beim E-Mail-Versand im geschäftlichen Verkehr einzuhalten?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Gefälschte Rechnung per E-Mail - Ein Betrüger hackte den Mailaccount eines Autohändlers: Der Käufer muss doppelt zahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wenn Hacker die Kontonummer in der elektronischen Rechnung tauschen

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Besondere Verschlüsselungsmechanismen für E-Mails zwischen Unternehmen nicht erforderlich

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Sicherheitsanforderungen im geschäftlichen E-Mail-Verkehr

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Maß der Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr richtet sich nach berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs - Keine Pflicht zur Verwendung von Sender Policy Framework, Verschlüsselung von pdf-Dateien, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ...

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • recht-vertieft.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Keine Erfüllung eines Kaufvertrags bei Zahlung an Dritte (hier: Hacker) & Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    E-Mail-Versand im Geschäftsverkehr: Welche Sicherheitsvorkehrungen sind zu treffen? (IBR 2023, 540)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 2209
  • K&R 2023, 607
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG München, 21.12.2016 - 7 U 3206/16

    Durch einen Erfüllungsgehilfen fälschlicherweise mitgeteilte Kontoverbindung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.07.2023 - 19 U 83/22
    Hätte ein etwaig schuldhaftes Verhalten der Klägerin dazu geführt, dass es dem Dritten ermöglicht wurde, die Rechnung mit veränderten Kontodaten der Beklagten wie geschehen zuzuleiten und die Beklagte so über die von der Klägerin verlangte Zahlung zu täuschen, könnte dies Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gem. § 280 Abs. 1 BGB begründen (vgl. OLG München, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 7 U 3206/16, juris Rn. 5, 7 ff.; so im Übrigen auch das von der Beklagten im Rechtsstreit in Bezug genommene Urteil des LG Lüneburg [n.v.] vom 16. Februar 2017 - 7 O 71/16, Seite 4 f.; zum Schadensersatzanspruch siehe nachstehend 2.), führte aber nicht dazu, dass eine nicht vorliegende Leistung an die Klägerin zu fingieren wäre.

    Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB in einer der auf das Drittkonto getätigten Überweisung von 13.500 EUR entsprechenden Höhe, den sie der Klageforderung unter dem Gesichtspunkt der dolo-agit-Einwendung gem. § 242 BGB entgegenhalten könnte (vgl. zu letzterem OLG München, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 7 U 3206/16, juris Rn. 5).

  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 51/87

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückabwicklung der Zahlung auf eine

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.07.2023 - 19 U 83/22
    Soweit die Beklagte meint, die Klägerin habe zur Verwendung einer Transportverschlüsselung schon nicht vorgetragen, und derartigen Vortrag "höchstfürsorglich" mit Nichtwissen bestreitet, ist Folgendes zu berücksichtigen: Soweit eine Partei ihr günstige Tatsachen darzulegen und notfalls zu beweisen hat, nützt ihr das Bestreiten nichts, sondern sie hat die Tatsachen unabhängig davon vorzutragen, ob sie eigene Handlungen betreffen oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung waren (BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87, juris Rn. 25).
  • BGH, 14.02.2023 - XI ZR 537/21

    Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei einem mit einem im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.07.2023 - 19 U 83/22
    Vielmehr tritt Erfüllungswirkung in einem solchen Fall erst dann ein, wenn der nicht empfangsbefugte Dritte die Leistung entsprechend den Weisungen des Schuldners an den Gläubiger weiterleitet oder der Gläubiger die Leistungserbringung an den Dritten ausdrücklich oder schlüssig genehmigt (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 537/21, juris Rn. 29).
  • BGH, 10.03.1983 - III ZR 169/81

    Sorgfaltspflichten der Bundesrepublik Deutschland bei Ausübung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.07.2023 - 19 U 83/22
    Die Klägerin traf dabei gem. § 241 Abs. 2 BGB die Nebenpflicht, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter - auch das Vermögen - des anderen Teils nicht verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 - III ZR 169/81, juris Rn. 12).
  • BAG, 11.11.1960 - 4 AZR 361/58

    Bereicherungsschuldner - Haftung - Allgemeine Vorschriften - Regeln des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.07.2023 - 19 U 83/22
    Hierzu gehört, dass eine echte Quittung - bzw. Rechnung - überbracht werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1968 - 1 StR 17/68, juris Rn. 3; BAG, Urteil vom 11. November 1960 - 4 AZR 361/58, juris Rn. 22).
  • BGH, 05.03.1968 - 1 StR 17/68

    Strafbarkeit wegen Unterschlagung, wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.07.2023 - 19 U 83/22
    Hierzu gehört, dass eine echte Quittung - bzw. Rechnung - überbracht werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1968 - 1 StR 17/68, juris Rn. 3; BAG, Urteil vom 11. November 1960 - 4 AZR 361/58, juris Rn. 22).
  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 114/06

    Halzband

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.07.2023 - 19 U 83/22
    Soweit das Landgericht insoweit auf eine Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 Rn. 16) Bezug nimmt, ging es dort um die Frage der deliktischen Haftung für eine Verletzung von Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechten; eine bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das ebay-Mitgliedskonto dort bejahte Pflichtverletzung wurde als zusätzlicher selbständiger Zurechnungsgrund neben die Grundsätze der Störerhaftung und die Verkehrspflichten im Bereich des Wettbewerbsrechts gestellt (BGH a.a.O.).
  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09

    Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.07.2023 - 19 U 83/22
    Vorliegend steht aber nicht eine deliktische Verantwortlichkeit der Klägerin im Streit, sondern die vertragliche Frage der Erfüllungswirkung einer Zahlung an einen Dritten; die für den Bereich der deliktischen Haftung vom I. Zivilsenat entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf die Zurechnung von Erklärungen im Rahmen von vertraglichen Verhältnissen übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 19).
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